Satzung SV „Glück-Auf“ Thomm 1929 e. V.

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§1

Der im Frühjahr 1929 in Thomm gegründete Verein führt den Namen ·~SV Glück-Auf Thomm e V. Er ist Mitglied des Sportbundes Rheinland. Der SV Thomm hat seinen Sitz in Thomm. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht in Trier ein­getragen.

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemein­nützige Zwecke im Sinne des Abschnittes steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung.

Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports und der sportlichen Jugendhilfe. Der Verein ist selbstlos tätig: er verfolgt nicht in erster Linie eigen-wirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.

§2 Erwerb der Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden. Wer die Mitgliedschaft erwerben will. hat an den Vorstand ein schriftliches oder mündliches Aufnahmegesuch zu richten. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters erforderlich. Die Aufnahme erfolgt durch den Vorstand.

§3  Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt. Tod, Ausschluss oder Auflösung des Vereins. Die Austrittserklärung ist schriftlich oder mündlich an den Vorstand zu richten. Der Austritt ist nur am Ende eines Kalendervierteljahres unter Einhaltung einer Frist von 6 Wochen zulässig.

Ein Mitglied kann, nach vorheriger Anhörung durch den Vor­stand, vom Verein ausgeschlossen werden.

a) wegen Nichterfüllung satzungsgemäßer Verpflichtungen oder Missachtung der Organe (Vorstand und Mitgliederver­sammlung) des Vereins.

b) wegen Nichtzahlung von Beiträgen trotz Mahnung.

c) wegen groben unsportlichen Verhaltens oder wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins

d) wegen unehrenhafter Handlungen.

§4  Beiträge

Der Mitgliedsbeitrag sowie außerordentliche Beiträge werden von der Mitgliederversammlung festgelegt. Änderungen der Beiträge können nur mit der Mehrheit von 2/3 der anwesen­den stimmberechtigten Mitglieder herbeigeführt werden.

Der Beitrag wird grundsätzlich am Jahresanfang bargeldlos per Abbuchung/Überweisung gezahlt.
Anfallende Buchungskosten durch Konten- oder Bankenwechsel trägt das Mitglied.
Sollte jemand länger als 3 Monate im Verzug sein, erfolgt die 1. Mahnung. Nach einem weiteren Monat erfolgt die 2. Mahnung. Danach entscheidet der Vorstand über den Ausschluss des Mitgliedes gem. § 3 der Satzung.

Wehrpflichtige und Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.

§5 Stimmrecht und Wählbarkeit

Stimmberechtigt sind alle Mitglieder vom vollendeten 16. Lebensjahr an. Als Vorstandsmitglieder sind Mitglieder vom vollendeten 18. Lebensjahr an wählbar.

Jugendliche unter 16 Jahren sind jedoch stimmberechtigt bei der Wahl des Jugendleiters.

§6  Mitgliederversammlung

Eine Mitgliederversammlung (ordentliche) findet alle 2 Jahre statt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist inner­halb einer Frist von 3 Wochen mit entsprechender Tagesord­nung einzuberufen, wenn es

a) der Vorstand beschließt.

b) ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich beim Vorstand beantragt hat.

Die Einberufung der Mitgliederversammlungen erfolgt durch den Vorstand durch Veröffentlichung an der Vereins-Aushangtafel sowie dem Amtsblatt der Verbandsgemeinde Ru­wer. Zwischen dem Tag der Einladung und dem Termin muss eine Frist von 3 Wochen liegen

Mit der Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen. Diese muss folgende Punkte enthalten:

a) Entgegennahme der Berichte

b) Kassenbericht und Bericht der Kassenprüfer

c) Entlastung des Vorstandes

d) Beschlussfassung über vorliegende Anträge

e) Wahl eines Versammlungsleiters durch die anwesenden stimmberechtigten Mitglieder mit einfacher Mehrheit

f) Wahlen. soweit diese erforderlich sind.

Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmbe­rechtigten Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von 2~3 der erschienen stimmberechtigten Mit­glieder beschlossen werden. Über Anträge. die nicht in der Tagesordnung verzeichnet sind. können in der Mitgliederver­sammlung beschlossen werden. Die Wahlen finden statt in schriftlicher oder geheimer Form. oder. wenn es die Ver­sammlung beschließt. durch Handzeichen. Es kann auch ein Mitglied gewählt werden. das der Versammlung nicht bei­wohnt (Krankheit. Urlaub etc.). Das gewählte Mitglied muss jedoch vorher sein Einverständnis geben.

Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind durch den Schriftführer in Form einer Niederschrift festzuhalten.

§7 Vorstand

Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und sein Stellvertreter. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von ihnen ist allein vertretungsbe­rechtigt. der Stellvertreter jedoch nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden. Der Vorsitzende beruft und leitet die Sitzungen des Vorstandes. Der Vorstand tritt zusammen. wenn die Vereinsinteressen es erfordern. Der Vorstand ist beschlussfähig. wenn die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ist der Vor­stand befugt. ein neues Mitglied kommissarisch bis zur näch­sten Wahl zu berufen. Zu den Aufgaben des Vorstandes ge­hören die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederver­sammlung und die Behandlung von Anregungen der Vereins­mitglieder. Der 1. und 2. Vorsitzende sowie der Kassierer sind berechtigt. in besonderen Fällen Anschaffungen bis zur Höhe von 100 € eigenmächtig zu tätigen. es soll jedoch ver­sucht werden. Meinungen anderer Vorstandsmitglieder zu hören. Weiterhin behält sich der Vorstand vor. Aufwandsent­schädigungen für Personen. die ehrenamtlich für den Verein tätig sind, in angemessener Höhe zu zahlen. Grundlage für die Arbeit des Vorstandes ist immer vordergründig das Vereins­interesse.

Der Vorstand setzt sich wie folgt zusammen:

1. Vorsitzender, 2. Vorsitzender. Kassierer. Schriftführer. Jugendleiter und 4 Beisitzer.

Weiterhin gehören dem Vorstand stimmberechtigt an die Betreuer der 1. und II. Mannschaft sowie der Gymnastikgrup­pe. soweit es ihr Fachgebiet betrifft.

 

§8 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zwecke einberufenen außerordentlichen Mitgliederversamm­lung beschlossen werden. Die Einberufung einer solchen Ver­sammlung darf nur erfolgen. wenn es

a) der Vorstand mit einer Mehrheit von 3/4 aller seiner Mit­glieder beschlossen hat. oder

b) von 2/3 der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins es schriftlich gefordert wurde.

Die Versammlung ist beschlussfähig. wenn mindestens 50 % der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Die Auf­lösung kann nur mit einer Mehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder. die stimmberechtigt sind. beschlossen werden. Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen. Sollten bei der ersten Versammlung weniger als 50 % der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein. ist eine zweite Versammlung einzu­berufen. die dann mit einer Mehrheit von 3/4 aller anwesen­den stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig ist.

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt sein Vermögen der Ortsge­meinde Thomm zu.

§9 Übergangsregelung

Die Betreuer der 1. und II. Mannschaft sowie die Gymnastikgruppe haben im Vorstand volles Stimmrecht. Diese Rege­lung tritt mit der nächsten ordentlichen Mitgliederversamm­lung außer Kraft.

§10

Diese Satzung wurde am 15.12.1979 einstimmig von den an­wesenden Mitgliedern beschlossen und tritt am 1.1.1980 in Kraft.

Thomm. den 15.12.1979 Der Vorstand

Der Verein ist gemäß vorstehender Satzung am 18. Juni 1980 in das Vereinsregister - VR 1820 - des Amtsgerichts Trier eingetragen worden.

Trier, den 18. Juni 1980